Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Daher sind nach diesen Änderungsmechanismen vorgenommene Text- und Preisänderungen ebenfalls unwirksam. Deshalb müssen wir – Sie als Kunde und wir als Bank – die Grundlage unserer weiteren Geschäftsbeziehung neu vereinbaren.
- AGB-Banken
- Sonderbedingungen
- Preis- und Leistungsverzeichnis
- Vertragsänderung der Anpassungsmodalitäten des Sollzinssatzes bei Kontokorrentkonten (Zinsgleitklausel)
Auch unsere wesentlichen Entgelte passen wir den aktuellen Gegebenheiten an. Weitere Informationen dazu finden Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis. Mit Ihrer Zustimmung akzeptieren Sie auch die neuen Entgelte.